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Premium Domains

HEXONET bietet ab sofort neue Premium Domains an.

 

Preis- und Währungsänderung bei .TL

Bitte beachten Sie, dass sich die Währung für .TL (inkl. com.TL, org.TL und net.TL) Domains am 1. April 2016 von AUD zu USD ändert. Es handelt sich dabei nicht um eine Preisänderung im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Währungsänderung.

 

Preisreduzierung für .CC Domains - ab 1. Mai 2016, 0:00 UTC

Die offizielle Registry für .CC wird ab 1. Mai 2016 die Preise reduzieren:

Die neuen Preise sind ab 1. Mai 2016 gültig.

 

HEXONET's Control Panel - Erweiterung des Limits der Domainliste "Download" 

Ab sofort können die zu exportierenden Domainlisten aus dem Control Panel bei HEXONET bis zu 10.000 Einträge pro .xls/.csv Datei enthalten. Zuvor war dies auf 1000 Einträge begrenzt.

 

Gastbeitrag der Rechtsanwalts Hagen Hild

LG Düsseldorf – Einsatz von Facebooks „Gefällt mir“-Button unzulässig

Seit dem Erfolg von Facebook kommt kaum noch eine Webseite ohne die bekannten Social Plugins des sozialen Netzwerks aus. Nahezu überall im Internet findet man die „Gefällt mir“ („Like“) oder Share Buttons von Facebook. Gerade in rechtlicher Hinsicht sind diese Plugins jedoch Datenschützern oftmals ein Dorn im  Auge. Nun hat sich das Landgericht Düsseldorf in einer brandaktuellen Entscheidung – wenig überraschend - umfassend mit der (Un)Zulässigkeit des Like  Buttons befasst.

Was ist passiert?

Der Betreiber eines Online-Shops hatte im Rahmen seiner Webseite den bekannten „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebunden, um damit die Inhalte seiner Webseite leichter über das soziale Netzwerk zu verbreiten. Facebook hatte dazu den Programmcode zur Verfügung gestellt, der in die HTML-Programmierung des Shops über einen sog.  lframe integriert wurde.

Zwar wurde in der Datenschutzerklärung über den Einsatz des Like Buttons informiert. Allerdings erfolgte keine Aufklärung über die genaue Verwendung von Daten durch den Button, insbesondere dass Facebook Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring von Nutzern hat.
Ein Verbraucherverband sah darin eine Verletzung der Vorgaben des Datenschutzrechts und beschritt daher den Klageweg gegen den Betreiber des Online-Shops.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil von Mitte März 2016 (Urteil vom 09.03.2016 – Az.: 12 O 151/15), dass es dem Unternehmen nicht erlaubt ist, den „Gefällt mir“-Button von Facebook einzusetzen, ohne Nutzer vorab über den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten aufzuklären.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass nach seinen Feststellungen die Einbettung des Plugins zur Folge hatte, dass bei jedem Aufruf der Internetseite mit Plugin automatisch Daten vom Endgerät des Webseitenbesuchers direkt an Facebook übertragen werden.

Die Nutzung des Like-Buttons auf einer unternehmerischen Webseite stufte das Gericht als unlautere Handlung nach § 3a UWG wegen Verstoßes gegen § 13 TMG und damit als wettbewerbswidrig ein.

Nach § 13 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Diese Pflicht hat der Betreiber des Shops jedoch nicht erfüllt.

Jedenfalls bei solchen Nutzern mit Facebook-Account, die im Zeitpunkt des Besuchs des Online-Shops bei Facebook eingeloggt waren, konnte allein durch die Einbindung des Buttons ein direkter Personenbezug hergestellt werden, weil diese direkt ihrem Facebook Konto zugeordnet werden.

Die konkrete Umsetzung im Online-Shop war dabei fehlerhaft: zum einen wurde die erforderliche Einwilligung des Nutzers nicht wirksam erteilt. Zum anderen wurde der Nutzer weder zu Beginn noch vor der Datenübermittelung an Facebook ausreichend informiert.
Dem steht es nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, wenn der Betreiber der Webseite die Daten lediglich an Facebook weiterleitet und nicht zu eigenen Zwecken verarbeitet. Der Webseitenbetreiber, der das Plugin einsetzt, ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts, da er es letztlich ist, der die Daten für Facebook erstmal beschafft.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/lg-duesseldorf-einsatz-von-facebooks-gefaellt-mir-button-unzulaessig

Den Volltext zu der Entscheidung finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/gefaellt-mir-button-von-facebook-auf-unternehmenswebseite-ist-ein-abmahnfaehiger-wettbewerbsverstoss-lg-duesseldorf-09-03-2016-12-o-15115/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.